127) mit dem beigelegten blossen Schreiben vom 24. Oktober 2018 (pag. 175) ohne Beilagen noch fraglich sein konnte, ob tatsächlich eine Rechnungstellung oder doch mindestens eine Bevorschussung verlangt wurde, bestehen nach den Antworten vom 11. November 2019 samt Beilagen keine Zweifel mehr daran: Die Disziplinarbeklagte hat entgegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA dem Klienten (zusätzliche) Bemühungen in Rechnung gestellt, welche Inhalt der amtlichen Mandate waren und durch die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden auch abgegolten wurden. Es liegt damit ein klarer Verstoss gegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA vor.