SR 312.0), die bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege zur Anwendung gelangen und welche die Voraussetzungen beschreiben, unter denen über die zugesprochenen Entschädigungen als amtliche Vertreterin hinaus Rechnung gestellt werden kann. Hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Rechnungstellung am 24. Oktober 2018 ist nochmals zu betonen, dass diese erfolgte, bevor die amtlichen Mandate erledigt oder widerrufen worden waren. Während aufgrund der unvollständigen Eingabe vom 8. November 2018 (pag. 127) mit dem beigelegten blossen Schreiben vom 24. Oktober 2018 (pag.