223 ff). Gerade vor dem Hintergrund der alternativen Schuldanerkennungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Disziplinarbeklagte also trotz laufenden amtlichen Vertretungen für dieselbe Sache Rechnung gestellt hat. Dieser Schluss lässt sich auch aus dem zweiten Absatz des Schreibens vom 24. Oktober 2018 entnehmen, wonach mit ein Grund für diese Abrechnung in dieser Form und Höhe sei, dass «nicht mehr zum amtlichen Tarif abzurechnen ist». Er sei nun zu Vermögen gekommen, wie sie gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde am 8. November 2018 (pag. 127 f) ausführte.