Durch die Verwendung des Begriffes «Honorarnoten» und die Absicht, «über die von mir erbrachten Leistungen abzurechnen», geht aus diesem Schreiben vom 24. Oktober 2018 auch ohne jeden Zweifel hervor, dass die Disziplinarbeklagte hiermit Rechnung stellte. Die Disziplinarbeklagte ist dabei zu behaften, dass die Honorarnoten, auf die sie als Beilage verweist, identisch sind mit jenen, die sie auf Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde am 11. November 2019 als Belege 3-5 eingereicht hat (pag. 223 ff).