Die Aktenlage zeigt im Übrigen diesbezüglich einen Widerspruch auf. Die Disziplinarbeklagte macht in ihrer Eingabe vom 11. November 2019 geltend, die aussergerichtliche Einigung der Parteien sei anlässlich einer Verhandlung vom 1. November 2018 gerichtlich genehmigt worden. Laut Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2019 (pag. 339 ff) erfolgte die fragliche Fortsetzungsverhandlung allerdings erst am 11. Januar 2019, und die gerichtliche Genehmigung des Vergleichs erfolgte mit Verfügung vom 18. Januar 2019, Ziff. 2. Im Strafverfahren erfolgte die Entlassung als amtliche Anwältin erst per 1. April 2019 (pag. 371).