249 ff] und Abschreibung des Verfahrens mittels Verfügung vom 18. Januar 2019 [pag. 345]). Der Abschreibungsverfügung ist nämlich zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte in diesem Zeitpunkt noch amtliche Anwältin des Anzeigers war und als solche nach den Regeln der amtlichen Entschädigung honoriert wurde, unter Festsetzung auch des vollen Honorars und unter Verweis auf die Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbestimmungen. Die Aktenlage zeigt im Übrigen diesbezüglich einen Widerspruch auf.