Der Eingabe an die Anwaltsaufsichtsbehörde vom 18. Juni 2019 (pag. 159 ff), mittels der dieses Schreiben vom 24. Oktober 2018 eingereicht wurde, lagen keine Abrechnungen der Disziplinarbeklagten an den Anzeiger bei. Hingegen wurde auf entsprechende Honorarnoten in der Beilage verwiesen. Diese Beilagen wurden aber erst mit der Eingabe vom 11. November 2019 (pag. 219 f) an die Anwaltsaufsichtsbehörde nachgereicht, und zwar als Belege 3 und 4 (sogenannte «definitive Honorarnote» 2017 bzw. 2018 im Zivilverfahren) sowie Beleg 5 («definitive Honorarnote» 2017 im Strafverfahren).