6 Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert» (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 149c). Ein zusätzliches Honorar bei unentgeltlicher Rechtspflege beziehungsweise amtlicher Verteidigung ist somit nur zulässig für Aufwand, der nicht Gegenstand der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise amtlichen Verteidigung ist (AA 14 207).