Ist das Gesuch um Verbeiständung eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft ebenso wenig Kostenvorschüsse einfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A_196/220, E. 2.3, vom 26. September 2005). Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Bemühungen in Rechnung zu stellen, liegt nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat.