12. Gemäss Bundesgericht ist es ständige und allgemein gültige Praxis, dass die Rechnungstellung an die verbeiständete Partei eine disziplinierungswürdige Standeswidrigkeit darstellt; der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen. Das gilt auch für Kostenvorschüsse, und zwar nicht nur ab Verbeiständung. Ist das Gesuch um Verbeiständung eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft ebenso wenig Kostenvorschüsse einfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A_196/220, E. 2.3, vom 26. September 2005).