Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Selbst wenn der Klient ihm eine Honorarzahlung andient, verbietet das Recht dem amtlichen Anwalt, ein solches anzunehmen (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 149 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch FELLMANN, Anwaltsrecht Bern 2017, N 875, § 2 N 875).