11. Anerkannt ist ungeachtet der Streitfrage der gesetzlichen Fundierung (Art. 12 lit. a oder lit. g BGFA), dass gegen die Berufspflichten verstösst, wer dem Klienten Bemühungen in Rechnung stellt, die das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Festsetzung der Entschädigung bereits berücksichtigt hat (hiezu FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 35 b zu Art. 12 BGFA). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt.