Im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 24. Oktober 2018 an den Anzeiger, enthaltend einerseits die Honorarforderung, zum andern die Aufforderung zum Abholen der Akten, war jedenfalls klar und musste auch ihr klar sein, dass das andere Mandat nicht erloschen war. Angesichts dessen, dass der Hauptvorwurf in diesem Verfahren dahingeht, die Disziplinarbeklagte habe trotz amtlicher Vertretung noch Privathonorare zu verrechnen versucht, dürften sich Weiterungen und insbesondere weitere sachverhaltliche Abklärungen hinsichtlich der Frage der Akten erübrigen. b) Unentgeltliche Rechtspflege und Abrechnung