249 ff). Es dürfte zwar richtig sein, dass die Disziplinarbeklagte selber den chronologischen Ablauf der Kündigung des amtlichen Mandates in der Führung des Zivilverfahrens nicht mehr lückenlos nachvollziehen konnte, wie sie am 11. November 2019 gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde kund tat (pag. 219). Im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 24. Oktober 2018 an den Anzeiger, enthaltend einerseits die Honorarforderung, zum andern die Aufforderung zum Abholen der Akten, war jedenfalls klar und musste auch ihr klar sein, dass das andere Mandat nicht erloschen war.