5 Bedingung für die Herausgabe der Akten sei, wie die Eingabe des Anzeigers erkennen lässt. Dazu kommt, dass sich die Frage stellen würde, ob die Disziplinarbeklagte nicht auf diese Akten deshalb noch angewiesen war, weil das amtliche Mandat entgegen ihrem Antrag nicht aufgelöst wurde (pag. 249 ff).