Sie behalte einen gewissen Teil der Akten, insbesondere jene, die sie selber erstellt habe, zurück als Beweis für die verschiedenen Honorarforderungen. Unzulässig wäre, die Herausgabe der Akten von der Bezahlung einer Rechnung abhängig zu machen (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 34). In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht vollständig geklärt; so ist insbesondere nicht klar, ob die Mail vom 18. Oktober 2018 (pag. 85) zurückbehaltene Akten zum Gegenstand hat, die über die beim Anwalt verbleibenden Handakten hinausgehen.