10. Die Disziplinarbeklagte führte im Verfahren aus, sie habe dem Anzeiger angezeigt, die wichtigsten Unterlagen einzubehalten, bis die Frage des Honorars geklärt sei, weil ihr diese als Beweismittel in einem entsprechenden Verfahren dienten. Bei den Akten findet sich eine Mail der Disziplinarbeklagten an den Anzeiger vom 18. Oktober 2018 (pag. 85), der zu entnehmen ist, er könne seine Unterlagen bei ihr abholen kommen. Sie behalte einen gewissen Teil der Akten, insbesondere jene, die sie selber erstellt habe, zurück als Beweis für die verschiedenen Honorarforderungen.