4. Mit Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 19. August 2019 (pag. 197) wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder Art. 12 lit. g BGFA. Mit gleicher Verfügung wurde eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einverlangt, einschliesslich Edition verschiedener Unterlagen und klarer Beantwortung der früher gestellten Fragen. Nach verschiedenen erbetenen Fristerstreckungen reichte die Disziplinarbeklagte am 11. November 2019 (pag. 219 f) eine ergänzende Stellungnahme ein.