d. Für die Zusammensetzung der Forderungssumme laut Schuldanerkennung wurde ebenfalls auf das Schreiben vom 24. Oktober 2018 verwiesen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Honorarforderungen nun erstellt würden, nachdem der Anzeiger ihr die Mandate entzogen habe. Es sei nicht mehr zum amtlichen Tarif abzurechnen, sondern nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Im Strafverfahren hingegen sei nach Zeitaufwand abgerechnet und das Honorar gemäss PKV erhöht worden.