2. Mit Schreiben vom 7. November 2018 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde B.________ Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 125). Die daraufhin durch die Disziplinarbeklagte eingereichte Stellungnahme (pag. 127 f vom 8. November 2018) wies die Vorwürfe des Anzeigers zurück. Sie habe dem Anzeiger mehrfach angeboten, seine Akten in ihrer Kanzlei abzuholen. Diese umfassten mehrere grossformatige Kisten.