Weiter machte er – im Ergebnis hier nicht von Bedeutung – (vgl. nachstehend Erwägung 7) verschiedene Unzulänglichkeiten in der Mandatsführung der Disziplinarbeklagten geltend. Die Eingabe des Anzeigers war begleitet von zahlreichen, teils ungeordneten, teils auch nicht vollständigen Aktenstücken aus verschiedenen Verfahren, in die er involviert war. Soweit von Bedeutung, kann daraus entnommen werden, dass der Anzeiger durch die Disziplinarbeklagte in mehreren Verfahren amtlich vertreten wurde.