Weiter machte er geltend, die Disziplinarbeklagte sei für ihre Bemühungen bereits bezahlt worden, und zwar als amtliche Anwältin in Nachfolge des verstorbenen Bürovorgängers C.________. Im Übrigen habe sie keine detaillierte Abrechnung erstellt und habe ihn auch nie auf die von ihm zu tragenden Kosten aufmerksam gemacht (pag. 1 ff). Weiter machte er – im Ergebnis hier nicht von Bedeutung – (vgl. nachstehend Erwägung 7) verschiedene Unzulänglichkeiten in der Mandatsführung der Disziplinarbeklagten geltend.