Regeste: Honorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) Rechnungsstellung an den Klienten für (zusätzliche) Bemühungen, welche Inhalt der amtlichen Mandate waren und durch die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden auch abgegolten wurden. Es liegt damit ein klarer Verstoss gegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA vor. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte