{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-04-30", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2018-201_2020-04-30.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2018_201_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f187a5a4c1aba3c2ed66bb24ca779a7764a9042771b289faa5dabe1c4dc80898bb4a9d26c06f419c0b02c60287b1c8901?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f187a5a4c1aba3c2ed66bb24ca779a7764a9042771b289faa5dabe1c4dc80898bb4a9d26c06f419c0b02c60287b1c8901&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2018_201", "Checksum": "a573bf0f6fd4924dbef4aa23f2ada6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2018 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.04.2020 AA 2018 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 30.04.2020 AA 2018 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.04.2020 AA 2018 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Honorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:08", "Checksum": "aeeba2a13f44ce064ec1dc6ea237232e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.04.2020 AA 2018 201\nRegeste:\nHonorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 18 201\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Müller (Referent),\nGerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Nobs, Gerichtspräsidentin Friederich Hörr,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 2. November 2018\n\nRegeste:\nHonorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art.\n12 lit. g BGFA)\nRechnungsstellung an den Klienten für (zusätzliche) Bemühungen, welche Inhalt der amtlichen Mandate waren und durch die entsprechenden Entscheide der zuständigen\nBehörden auch abgegolten wurden. Es liegt damit ein klarer Verstoss gegen Art. 12 lit. a\nbzw. lit. g BGFA vor.\nErwägungen:\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Im Rahmen eines Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis im\nZusammenhang mit dem Forderungsinkasso nahm A.________ (nachfolgend\nAnzeiger) mit Eingabe vom 2. November 2018 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndes Kantons Bern Stellung und machte gegenüber B.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagte) geltend, diese ersuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis\n(AA 18 183), ohne ihm seine Dossiers zurückgegeben oder ihm den Zugriff darauf\ngewährt zu haben. Weiter machte er geltend, die Disziplinarbeklagte sei für ihre\nBemühungen bereits bezahlt worden, und zwar als amtliche Anwältin in Nachfolge\ndes verstorbenen Bürovorgängers C.________. Im Übrigen habe sie keine\ndetaillierte Abrechnung erstellt und habe ihn auch nie auf die von ihm zu tragenden\nKosten aufmerksam gemacht (pag. 1 ff). Weiter machte er – im Ergebnis hier nicht\nvon Bedeutung – (vgl. nachstehend Erwägung 7) verschiedene Unzulänglichkeiten\nin der Mandatsführung der Disziplinarbeklagten geltend. Die Eingabe des\nAnzeigers war begleitet von zahlreichen, teils ungeordneten, teils auch nicht\nvollständigen Aktenstücken aus verschiedenen Verfahren, in die er involviert war.\nSoweit von Bedeutung, kann daraus entnommen werden, dass der Anzeiger durch\ndie Disziplinarbeklagte in mehreren Verfahren amtlich vertreten wurde. Weiter legte\ner einen Entwurf einer Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 163‘037.70\nvor (pag. 87), mittels der er gegenüber der Disziplinarbeklagten diesen Betrag\numgehend zu zahlen anerkannt hätte.\n\n2. Mit Schreiben vom 7. November 2018 setzte der Präsident der\nAnwaltsaufsichtsbehörde B.________ Frist zur Einreichung einer kurzen\nStellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 125). Die daraufhin\ndurch die Disziplinarbeklagte eingereichte Stellungnahme (pag. 127 f vom 8.\nNovember 2018) wies die Vorwürfe des Anzeigers zurück. Sie habe dem Anzeiger\nmehrfach angeboten, seine Akten in ihrer Kanzlei abzuholen. Diese umfassten\nmehrere grossformatige Kisten. Sie habe ihm lediglich angezeigt, sie behalte die\nwichtigsten Unterlagen ein, bis die Frage des Honorars geklärt sei, weil diese ihr\nals Beweismittel in einem entsprechenden Verfahren dienten. Er hätte jederzeit\nKopien erstellen können. Weiter führte sie aus, auch die Vorwürfe betreffend der\nRechnungstellung entbehrten jeglicher Grundlage. Sie habe im amtlich geführten\nStrafverfahren lediglich zwei Vorschusszahlungen erhalten, im Zivilverfahren, das\nsie ebenfalls seit drei Jahren führe, hingegen keine Zahlung. Sie habe ihn auch nie\ngenötigt oder gar gezwungen, eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen.\nHingegen habe sie dem Anzeiger mitgeteilt, er habe sie im Rahmen des ihr nicht\ndurch den Staat vergüteten Honorars zu bezahlen, da er zu Vermögen gelangt sei.\nDem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass die «Kündigung» ihres amtlichen\nMandates durch den Anzeiger im Zivilprozess vor Regionalgericht Berner Jura-\nSeeland nicht anerkannt und sie als amtliche Anwältin bestätigt worden ist. Das\nihm zugefallene Vermögen sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen\n\n2\ngesperrt worden. Die amtlichen Mandate seien nun deswegen auch weitergeführt\nworden. Diesbezüglich benötige sie auch die entsprechenden Akten.\nAuch diese Eingabe war mit einigen Beilagen versehen, die allerdings nicht\nsämtliche offenen Fragen klärten.\n\n3. Deshalb ersuchte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom\n17. April 2019 die Disziplinarbeklagte um Beantwortung ergänzender Fragen (pag.\n143 f). Im Rahmen ihrer Antwort vom 18. Juni 2019 (pag 159 f.) wurden diese\nFragen teilweise beantwortet. So führte sie insbesondere aus:\n\na. Die erwähnten Vorschusszahlungen im Strafverfahren seien von ihr bei der\nStaatsanwaltschaft in Biel verlangt worden, sie sei mit Verfügung vom 13. Juli\n2016 als amtliche Verteidigerin des Anzeigers eingesetzt worden nach\nEntlassung von Kollegen C.________ aus diesem Mandat.\n\n"}