Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 18 201 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Müller (Referent), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Nobs, Gerichtspräsi- dentin Friederich Hörr, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 2. November 2018 Regeste: Honorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) Rechnungsstellung an den Klienten für (zusätzliche) Bemühungen, welche Inhalt der amt- lichen Mandate waren und durch die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden auch abgegolten wurden. Es liegt damit ein klarer Verstoss gegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA vor. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Im Rahmen eines Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis im Zusammenhang mit dem Forderungsinkasso nahm A.________ (nachfolgend Anzeiger) mit Eingabe vom 2. November 2018 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Stellung und machte gegenüber B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) geltend, diese ersuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis (AA 18 183), ohne ihm seine Dossiers zurückgegeben oder ihm den Zugriff darauf gewährt zu haben. Weiter machte er geltend, die Disziplinarbeklagte sei für ihre Bemühungen bereits bezahlt worden, und zwar als amtliche Anwältin in Nachfolge des verstorbenen Bürovorgängers C.________. Im Übrigen habe sie keine detaillierte Abrechnung erstellt und habe ihn auch nie auf die von ihm zu tragenden Kosten aufmerksam gemacht (pag. 1 ff). Weiter machte er – im Ergebnis hier nicht von Bedeutung – (vgl. nachstehend Erwägung 7) verschiedene Unzulänglichkeiten in der Mandatsführung der Disziplinarbeklagten geltend. Die Eingabe des Anzeigers war begleitet von zahlreichen, teils ungeordneten, teils auch nicht vollständigen Aktenstücken aus verschiedenen Verfahren, in die er involviert war. Soweit von Bedeutung, kann daraus entnommen werden, dass der Anzeiger durch die Disziplinarbeklagte in mehreren Verfahren amtlich vertreten wurde. Weiter legte er einen Entwurf einer Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 163‘037.70 vor (pag. 87), mittels der er gegenüber der Disziplinarbeklagten diesen Betrag umgehend zu zahlen anerkannt hätte. 2. Mit Schreiben vom 7. November 2018 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde B.________ Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 125). Die daraufhin durch die Disziplinarbeklagte eingereichte Stellungnahme (pag. 127 f vom 8. November 2018) wies die Vorwürfe des Anzeigers zurück. Sie habe dem Anzeiger mehrfach angeboten, seine Akten in ihrer Kanzlei abzuholen. Diese umfassten mehrere grossformatige Kisten. Sie habe ihm lediglich angezeigt, sie behalte die wichtigsten Unterlagen ein, bis die Frage des Honorars geklärt sei, weil diese ihr als Beweismittel in einem entsprechenden Verfahren dienten. Er hätte jederzeit Kopien erstellen können. Weiter führte sie aus, auch die Vorwürfe betreffend der Rechnungstellung entbehrten jeglicher Grundlage. Sie habe im amtlich geführten Strafverfahren lediglich zwei Vorschusszahlungen erhalten, im Zivilverfahren, das sie ebenfalls seit drei Jahren führe, hingegen keine Zahlung. Sie habe ihn auch nie genötigt oder gar gezwungen, eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Hingegen habe sie dem Anzeiger mitgeteilt, er habe sie im Rahmen des ihr nicht durch den Staat vergüteten Honorars zu bezahlen, da er zu Vermögen gelangt sei. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass die «Kündigung» ihres amtlichen Mandates durch den Anzeiger im Zivilprozess vor Regionalgericht Berner Jura- Seeland nicht anerkannt und sie als amtliche Anwältin bestätigt worden ist. Das ihm zugefallene Vermögen sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen 2 gesperrt worden. Die amtlichen Mandate seien nun deswegen auch weitergeführt worden. Diesbezüglich benötige sie auch die entsprechenden Akten. Auch diese Eingabe war mit einigen Beilagen versehen, die allerdings nicht sämtliche offenen Fragen klärten. 3. Deshalb ersuchte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. April 2019 die Disziplinarbeklagte um Beantwortung ergänzender Fragen (pag. 143 f). Im Rahmen ihrer Antwort vom 18. Juni 2019 (pag 159 f.) wurden diese Fragen teilweise beantwortet. So führte sie insbesondere aus: a. Die erwähnten Vorschusszahlungen im Strafverfahren seien von ihr bei der Staatsanwaltschaft in Biel verlangt worden, sie sei mit Verfügung vom 13. Juli 2016 als amtliche Verteidigerin des Anzeigers eingesetzt worden nach Entlassung von Kollegen C.________ aus diesem Mandat. b. Der Umfang des amtlichen Mandates decke sich in sachlicher Hinsicht mit dem Bereich, wofür der Vorschuss verlangt worden sei. c. Die Schuldanerkennung sei dem Anzeiger am 24. Oktober 2018 zugestellt worden (pag. 175). d. Für die Zusammensetzung der Forderungssumme laut Schuldanerkennung wurde ebenfalls auf das Schreiben vom 24. Oktober 2018 verwiesen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Honorarforderungen nun erstellt würden, nachdem der Anzeiger ihr die Mandate entzogen habe. Es sei nicht mehr zum amtlichen Tarif abzurechnen, sondern nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Im Strafverfahren hingegen sei nach Zeitaufwand abgerechnet und das Honorar gemäss PKV erhöht worden. Unklar blieb die Antwort auf die Frage der Aufhebung oder Bestätigung des amtlichen Mandates durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (vgl. hiezu unter Erwägung 13). 4. Mit Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 19. August 2019 (pag. 197) wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder Art. 12 lit. g BGFA. Mit gleicher Verfügung wurde eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einverlangt, einschliesslich Edition verschiedener Unterlagen und klarer Beantwortung der früher gestellten Fragen. Nach verschiedenen erbetenen Fristerstreckungen reichte die Disziplinarbeklagte am 11. November 2019 (pag. 219 f) eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie wies betreffend das amtliche Mandat auf den Entscheid des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland in der Sache CIV 14 2869 (uR) vom 28. März 2018 hin, wonach die Anträge des Anzeigers wie auch der Disziplinarbeklagten auf Entlassung bzw. Wechsel als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen wurden. Eine durch den Anzeiger dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Obergericht abgewiesen (Verfahren ZK 18 172). Die Disziplinarbeklagte verwies weiter unter entsprechender Beilage auf eine Vereinbarung zwischen ihrem Mandanten, dem 3 Anzeiger, und der Gegenpartei im Zivilprozess, die am 1. November 2018 anlässlich einer Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland gerichtlich genehmigt worden sei. Damit hätten die zivilrechtlichen Verfahren abgeschlossen werden können. Was schliesslich das Strafverfahren betreffe, wurde u.a. auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland vom 1. April 2019 verwiesen (pag. 369), mittels der die Disziplinarbeklagte per 1. April 2019 aus dem amtlichen Mandat entlassen wurde. Dem Schreiben der Disziplinarbeklagten lagen umfangreiche Unterlagen bei. Weitere Ausführungen zur Sache selber wurden in diesem Disziplinarverfahren nicht gemacht. II. Zuständigkeit 5. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn B.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. III. Rechtliches 6. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h., für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff., E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA können deshalb verbandsrechtliche Standesregeln nur noch insoweit herangezogen werden, als diese landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 und seitherige konstante Rechtsprechung). Auf die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzten Schweizerischen Standesregeln (SSR) trifft dies ohne Zweifel zu. 7. Vorauszuschicken ist, dass die Mandatsführung an sich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde gehört. Hingegen haben Anwältinnen und Anwälte gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in ZPJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Nachdem die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zur berufsrechtlichen Sanktion führen darf, greift diese Bestimmung erst, wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die den Schutz des rechtssuchenden Publikums 4 und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 15). Damit ist gleichzeitig erläutert, dass die übrigen im Schreiben des Anzeigers vom 2. November 2018 enthaltenen Hinweise auf angebliche Berufspflichtverletzungen der Disziplinarbeklagten keine hinreichende gravierende Verletzung der Berufspflichten aufzeigen, so dass diesbezüglich keine Weiterungen am Platze sind. 8. Zu untersuchen sind demgegenüber die zwei Vorwürfe der Nichtherausgabe der Akten einerseits, der Vorlage einer Abrechnung einschliesslich Schuldanerkennung anderseits. IV. Beurteilung a) Aktenherausgabe 9. Der Anspruch auf Herausgabe der Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Es ist jedoch anerkannt, dass die Herausgabepflicht und deren Erfüllung auch zu den Berufspflichten des Anwalts zählen. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der Anwalt von Dritten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selber geführt. Nicht herauszugeben haben Anwälte die Handakten (Briefe des Klienten an den Anwalt, Kopien der vom Anwalt verfassten Eingaben und Rechtsschriften, persönliche Notizen des Anwalts). Der Anwalt muss jedoch dem Klienten oder einem persönlich von diesem beauftragten Anwalt Einblick in die Handakten gewähren, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Klienten erforderlich ist, und dem Klienten auf dessen Wunsch hin Kopien anfertigen, die er aber in Rechnung stellen kann (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 33 ff). Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R. genügen dürfte (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 33 ff). 10. Die Disziplinarbeklagte führte im Verfahren aus, sie habe dem Anzeiger angezeigt, die wichtigsten Unterlagen einzubehalten, bis die Frage des Honorars geklärt sei, weil ihr diese als Beweismittel in einem entsprechenden Verfahren dienten. Bei den Akten findet sich eine Mail der Disziplinarbeklagten an den Anzeiger vom 18. Oktober 2018 (pag. 85), der zu entnehmen ist, er könne seine Unterlagen bei ihr abholen kommen. Sie behalte einen gewissen Teil der Akten, insbesondere jene, die sie selber erstellt habe, zurück als Beweis für die verschiedenen Honorarforderungen. Unzulässig wäre, die Herausgabe der Akten von der Bezahlung einer Rechnung abhängig zu machen (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 34). In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht vollständig geklärt; so ist insbesondere nicht klar, ob die Mail vom 18. Oktober 2018 (pag. 85) zurückbehaltene Akten zum Gegenstand hat, die über die beim Anwalt verbleibenden Handakten hinausgehen. Ebenso ist jedenfalls nach dem Wortlaut dieser Mail nicht erstellt, dass die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung in der einen oder anderen der vorgelegten Varianten 5 Bedingung für die Herausgabe der Akten sei, wie die Eingabe des Anzeigers erkennen lässt. Dazu kommt, dass sich die Frage stellen würde, ob die Disziplinarbeklagte nicht auf diese Akten deshalb noch angewiesen war, weil das amtliche Mandat entgegen ihrem Antrag nicht aufgelöst wurde (pag. 249 ff). Es dürfte zwar richtig sein, dass die Disziplinarbeklagte selber den chronologischen Ablauf der Kündigung des amtlichen Mandates in der Führung des Zivilverfahrens nicht mehr lückenlos nachvollziehen konnte, wie sie am 11. November 2019 gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde kund tat (pag. 219). Im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 24. Oktober 2018 an den Anzeiger, enthaltend einerseits die Honorarforderung, zum andern die Aufforderung zum Abholen der Akten, war jedenfalls klar und musste auch ihr klar sein, dass das andere Mandat nicht erloschen war. Angesichts dessen, dass der Hauptvorwurf in diesem Verfahren dahingeht, die Disziplinarbeklagte habe trotz amtlicher Vertretung noch Privathonorare zu verrechnen versucht, dürften sich Weiterungen und insbesondere weitere sachverhaltliche Abklärungen hinsichtlich der Frage der Akten erübrigen. b) Unentgeltliche Rechtspflege und Abrechnung 11. Anerkannt ist ungeachtet der Streitfrage der gesetzlichen Fundierung (Art. 12 lit. a oder lit. g BGFA), dass gegen die Berufspflichten verstösst, wer dem Klienten Bemühungen in Rechnung stellt, die das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Festsetzung der Entschädigung bereits berücksichtigt hat (hiezu FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 35 b zu Art. 12 BGFA). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Selbst wenn der Klient ihm eine Honorarzahlung andient, verbietet das Recht dem amtlichen Anwalt, ein solches anzunehmen (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 149 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch FELLMANN, Anwaltsrecht Bern 2017, N 875, § 2 N 875). 12. Gemäss Bundesgericht ist es ständige und allgemein gültige Praxis, dass die Rechnungstellung an die verbeiständete Partei eine disziplinierungswürdige Standeswidrigkeit darstellt; der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen. Das gilt auch für Kostenvorschüsse, und zwar nicht nur ab Verbeiständung. Ist das Gesuch um Verbeiständung eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft ebenso wenig Kostenvorschüsse einfordern (Urteil des Bundesgerichts 2A_196/220, E. 2.3, vom 26. September 2005). Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Bemühungen in Rechnung zu stellen, liegt nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich «prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde. Auch persönliche Betreuung eines 6 Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert» (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 149c). Ein zusätzliches Honorar bei unentgeltlicher Rechtspflege beziehungsweise amtlicher Verteidigung ist somit nur zulässig für Aufwand, der nicht Gegenstand der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise amtlichen Verteidigung ist (AA 14 207). 13. Unbestritten blieb, dass die Disziplinarbeklagte im gegen den Anzeiger geführten Strafverfahren zwei Vorschusszahlungen des Staates von CHF 8‘000.00 und CHF 4‘000.00 erhalten hat (eigene Darstellung laut Schreiben vom 18. Juni 2019 [pag. 159]). Keine Vorschussrechnungen hatte die Disziplinarbeklagte im zivilrechtlichen Streit gestellt, so dass sie bis am Schluss auch nicht durch den Staat entschädigt wurde. Ausgangspunkt ist das Schreiben vom 24. Oktober 2018 der Disziplinarbeklagten an den Anzeiger (pag. 175 f). Der Eingabe an die Anwaltsaufsichtsbehörde vom 18. Juni 2019 (pag. 159 ff), mittels der dieses Schreiben vom 24. Oktober 2018 eingereicht wurde, lagen keine Abrechnungen der Disziplinarbeklagten an den Anzeiger bei. Hingegen wurde auf entsprechende Honorarnoten in der Beilage verwiesen. Diese Beilagen wurden aber erst mit der Eingabe vom 11. November 2019 (pag. 219 f) an die Anwaltsaufsichtsbehörde nachgereicht, und zwar als Belege 3 und 4 (sogenannte «definitive Honorarnote» 2017 bzw. 2018 im Zivilverfahren) sowie Beleg 5 («definitive Honorarnote» 2017 im Strafverfahren). Dabei weisen die nach PKV bezogen auf einen Streitwert von CHF 7,1 Mio. ausgerichteten Honorarnoten im Zivilverfahren ein Gesamttotal von rund CHF 147‘000.00 auf, jene im Strafverfahren ein solches von knapp CHF 17‘000.00, wobei vom Gesamthonorar die beiden Vorschüsse des Kantons Bern von CHF 8‘000.00 bzw. CHF 4‘000.00 in Abzug gebracht worden waren. Aus den Akten geht weiter hervor, dass im Zeitpunkt der Rechnungstellung vom 24. Oktober 2018 die amtliche Vertretung im Zivilverfahren noch andauerte (Entscheid des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 28. März 2018 [pag. 249 ff] und Abschreibung des Verfahrens mittels Verfügung vom 18. Januar 2019 [pag. 345]). Der Abschreibungsverfügung ist nämlich zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte in diesem Zeitpunkt noch amtliche Anwältin des Anzeigers war und als solche nach den Regeln der amtlichen Entschädigung honoriert wurde, unter Festsetzung auch des vollen Honorars und unter Verweis auf die Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbestimmungen. Die Aktenlage zeigt im Übrigen diesbezüglich einen Widerspruch auf. Die Disziplinarbeklagte macht in ihrer Eingabe vom 11. November 2019 geltend, die aussergerichtliche Einigung der Parteien sei anlässlich einer Verhandlung vom 1. November 2018 gerichtlich genehmigt worden. Laut Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2019 (pag. 339 ff) erfolgte die fragliche Fortsetzungsverhandlung allerdings erst am 11. Januar 2019, und die gerichtliche Genehmigung des Vergleichs erfolgte mit Verfügung vom 18. Januar 2019, Ziff. 2. Im Strafverfahren erfolgte die Entlassung als amtliche Anwältin erst per 1. April 2019 (pag. 371). 7 Mithin stellte die Disziplinarbeklagte am 24. Oktober 2018 nach eigenem Wortlaut des Schreibens (pag. 175) zwei Honorarnoten aus im Zivil- und im Strafverfahren, wohlwissend, dass die zugrunde liegenden Mandate amtliche waren, die noch liefen. Es besteht auch nicht der mindeste Anhaltspunkt und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht, die als amtliche Anwältin vorzunehmenden Verrichtungen seien andere als die in Rechnung gestellten. Durch die Verwendung des Begriffes «Honorarnoten» und die Absicht, «über die von mir erbrachten Leistungen abzurechnen», geht aus diesem Schreiben vom 24. Oktober 2018 auch ohne jeden Zweifel hervor, dass die Disziplinarbeklagte hiermit Rechnung stellte. Die Disziplinarbeklagte ist dabei zu behaften, dass die Honorarnoten, auf die sie als Beilage verweist, identisch sind mit jenen, die sie auf Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde am 11. November 2019 als Belege 3-5 eingereicht hat (pag. 223 ff). Gerade vor dem Hintergrund der alternativen Schuldanerkennungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Disziplinarbeklagte also trotz laufenden amtlichen Vertretungen für dieselbe Sache Rechnung gestellt hat. Dieser Schluss lässt sich auch aus dem zweiten Absatz des Schreibens vom 24. Oktober 2018 entnehmen, wonach mit ein Grund für diese Abrechnung in dieser Form und Höhe sei, dass «nicht mehr zum amtlichen Tarif abzurechnen ist». Er sei nun zu Vermögen gekommen, wie sie gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde am 8. November 2018 (pag. 127 f) ausführte. Dadurch bezieht sie sich auf die Nachzahlungsvorschriften gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und der Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), die bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege zur Anwendung gelangen und welche die Voraussetzungen beschreiben, unter denen über die zugesprochenen Entschädigungen als amtliche Vertreterin hinaus Rechnung gestellt werden kann. Hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Rechnungstellung am 24. Oktober 2018 ist nochmals zu betonen, dass diese erfolgte, bevor die amtlichen Mandate erledigt oder widerrufen worden waren. Während aufgrund der unvollständigen Eingabe vom 8. November 2018 (pag. 127) mit dem beigelegten blossen Schreiben vom 24. Oktober 2018 (pag. 175) ohne Beilagen noch fraglich sein konnte, ob tatsächlich eine Rechnungstellung oder doch mindestens eine Bevorschussung verlangt wurde, bestehen nach den Antworten vom 11. November 2019 samt Beilagen keine Zweifel mehr daran: Die Disziplinarbeklagte hat entgegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA dem Klienten (zusätzliche) Bemühungen in Rechnung gestellt, welche Inhalt der amtlichen Mandate waren und durch die entsprechenden Entscheide der zuständigen Behörden auch abgegolten wurden. Es liegt damit ein klarer Verstoss gegen Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA vor. V. Sanktion 14. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. 8 a. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 15 und 23 ff zu Art. 17 BGFA). b. Die vorliegende Verfehlung der Disziplinarbeklagten wiegt objektiv schwer. Subjektiv mag sie sich von der Furcht getrieben gefühlt haben, die ihrem amtlichen Mandanten demnächst zufallenden Mittel seien nicht mehr vorhanden, wenn sie später Rechnung stelle. In diese Richtung geht nämlich die Eingabe vom 9. Oktober 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde im Berufsgeheimnisentbindungsverfahren (AA 18 183), wonach die Gefahr bestehe, dass der Anzeiger in absehbarer Zeit über den ihm zufallenden Anteil von ca. CHF 1,3 Mio. verfügen könne und diesen dem Zugriff der Gläubiger (u.a. Anwälte) entziehe. Nicht zu verkennen ist auch, dass dieser Mandant der Disziplinarbeklagten das Anwaltsleben nicht einfach gemacht hat. Auf der anderen Seite mutet es seltsam an, sich in einem Zeitpunkt mit dieser Rechnungstellung an den Klienten zu wenden, nachdem ein eigener Antrag im Zivilverfahren auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat klar abgewiesen worden ist. Ernsthaft kann nämlich die Bemerkung der Disziplinarbeklagten im Schreiben vom 24. Oktober 2018 an den Klienten nicht gemeint sein, er habe ihr bekanntlich die Mandate entzogen, weshalb sie sich erlaube, über die erbrachten Leistungen abzurechnen. Sie musste wissen, dass eine «Kündigung» amtlicher Mandate nicht möglich ist, es sei denn durch ein entsprechendes – und letztlich gutgeheissenes – Entlassungsgesuch. Die objektive Schwere der Verfehlung dieser Abrechnungen wird daher durch die subjektive Komponente nur leicht gemindert. Jede ernsthafte Auseinandersetzung mit der Pflicht eines amtlichen Vertreters in Bezug auf die Honorierung zu jenem Zeitpunkt, gerade vor dem Hintergrund der Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen, hätte ohne grosse Vertiefung in die einschlägige Literatur der Disziplinarbeklagten vor Augen führen müssen, dass ihr Vorgehen unzulässig ist. Unter Berücksichtigung des Vorlebens (Disziplinarverfahren mit einem Verweis [AA 17 65]) kann der vorliegende Fall nicht mehr mit einer Verwarnung sanktioniert werden. Es ist vielmehr eine Busse auszusprechen, die mit Blick auf die gesamten Umstände auf CHF 3‘000.00 zu bemessen ist. VI. Kosten 15. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen nach Art. 35 Abs. 1 KAG. 16. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens nur dann mitgeteilt, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Der Anzeiger wurde 9 mit Schreiben vom 7. November 2018 entsprechend informiert. Da er keinen ent- sprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Mitteilung zu machen. 10 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a bzw. lit. g BGFA mit einer Busse von CHF 3‘000.00 bestraft. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2‘000.00, werden der Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten Bern, 28. April 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 30. April 2020) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 11