Die festgestellten einzelnen Regelverletzungen können in ihrer Gesamtheit nicht mehr als leicht betrachtet werden. Von einem einzigen und einmaligen Fehlverhalten kann nicht die Rede sein, weshalb eine schlichte Verwarnung der Sachlage nicht gerecht würde. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen einen Verweis als angemessen. VI. Kosten 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen.