eine mandatsbezogene Zusammenstellung fehlt völlig. 20.5 Das Vorliegen der Verletzung der Berufsregeln betreffend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar gemäss Art 12 lit. i BGFA ist deshalb zu bejahen. V. Sanktion 21. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot angeordnet werden, allenfalls verbunden mit einer Busse.