Wie hiervor dargelegt (vgl. Ziff. 19.3) werden an die Genauigkeit der mutmasslichen Honorarhöhe keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Allerdings muss ein Anwalt bei Eintreten unvorhergesehenen Ereignissen, die zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten führen, den Klienten davon unterrichten (vorne Ziff. 19.3). Die Disziplinarbeklagte hält in ihren Stellungnahmen fest, dass sie zwei Mandate ge-