BGFA fliesst wiederum der Grundsatz, dass kein Kostenvorschuss verlangt werden darf, wenn der Mandant mittellos ist und deshalb einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung hat (vorne Ziff. 19.3). Wie bereits dargelegt, hat die Disziplinarbeklagte gegen diesen Grundsatz verstossen (vorne Ziff. 17.1). 20.2 Zu klären bleibt, ob die Disziplinarbeklagte ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich der mutmasslichen Honorarhöhe und insbesondere hinsichtlich eines Kostenanstiegs wegen unvorhergesehenen Ereignisses verletzt hat. 20.3 Wie hiervor dargelegt (vgl. Ziff.