Die Rechnung muss demnach so gestaltet sein, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Anwalt wie viel Zeit aufgewendet hat. Betreut er mehrere Fälle, hat er in der Rechnung anzugeben, auf welchen Fall sich die Verrechnete Tätigkeit bezieht. Dies entspricht der Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich. Sinn und Zweck der detaillierten Rechnung sei es, die Überprüfung der Anwaltsrechnung zu gewährleisten (vgl. WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 172a zu Art. 12).