O., N. 170 ff. zu Art. 12). 19.4 Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern verletzt ein Anwalt seine Pflicht, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung vorzulegen, wenn er weder Angaben über die konkreten, den einzelnen Fällen zugeordneten Aufwendungen noch zum jeweils benötigten Zeitaufwand macht, obwohl eine Entschädigung nach Zeitaufwand vereinbart war. Die Rechnung muss demnach so gestaltet sein, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Anwalt wie viel Zeit aufgewendet hat.