19.3 Auch zum Erfordernis einer Prognose über die Höhe des voraussichtlichen Honorars äussert sich Art. 12 lit. i BGFA nicht. In der Lehre ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich der Anwalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen muss, wobei an die Genauigkeit dieser Angabe keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Es ist für den Anwalt aber immerhin zumutbar, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwandes zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können.