19.2 Art. 12 lit. i BGFA äussert sich nicht zur Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung, weshalb die allgemeinen Grundsätze des Auftragsrechts beizuziehen sind. Disziplinarrechtlich relevant ist eine Honorarüberforderung dann, wenn sie unter Anwendung von Mitteln erfolgt, die eines Anwalts unwürdig sind, z.B. durch irre- 10 führende Angaben oder die Ausübung unzulässigen Drucks (vgl. WALTER FELL- MANN, a.a.O., N. 167 zu Art. 12).