19.1 Das Gesetz sieht keine Kostenvorschusspflicht vor. Ein Anwalt kann aber grundsätzlich einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn er dies mit dem Klienten vereinbart. Ist der Klient mittellos und hat deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, darf kein Kostenvorschuss eingefordert werden. Solange der vom Klienten geleistete Kostenvorschuss durch die Aufwendungen des Anwalts nicht verbraucht und durch ordnungsgemässe Abrechnung nicht beansprucht worden ist, muss der Anwalt jederzeit in der Lage sein, diesen Vorschuss zurück zu zahlen (vgl. WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 167 zu Art. 12). 19.2 Art.