19. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällige gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars, allfällige Zahlungsfristen sowie Stundenansätze. Nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug ist die Aufklärungspflicht Ausfluss der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (vgl. WALTER FELL- MANN, a.a.O., N. 157 zu Art. 12).