dargelegten Gründen disziplinarisch verantwortlich gemacht. 18. Nach dem hiervor Dargelegten ist das Vorliegen zweier Berufsregelverletzungen im Sinne von Art. 12 lit. g BGFA, einerseits dem Einfordern eines Kostenvorschusses trotz nachträglicher Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und andererseits dem Einfordern eines zusätzlichen Honorars nebst der amtlichen Entschädigung, zu bejahen. IV. Die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA; Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und über das geschuldete Honorar