BGFA Fragen aufwirft) geeignet war, sich auf den Ausgang des Unterhaltsverfahrens CIV 17 2156 auszuwirken. Diesen Sachzusammenhang hat letztlich auch die Disziplinarbeklagte bestätigt, indem gemäss ihren Ausführungen in ihrem Arbeitszeitnachweis vom 15. August 2018 auch ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem BAföG-Verfahren enthalten (aber nicht als solche deklariert) sind und sie somit versucht hat, auch für jene Aufwendungen im Rahmen des Zivilverfahrens CIV 17 2156 in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen.