Zwar behauptet die Disziplinarbeklagte, die unterschiedliche Kostentragung sei mit dem Anzeiger vereinbart gewesen. Diesbezüglich liegt indes weder eine Vereinbarung vor, noch ist die Information der Unterscheidung aus der Kostennote oder aus dem E- Mailverkehr mit dem Anzeiger ersichtlich. Ebenso ist fraglich, ob ein sachlicher Zu-