Die Disziplinarbeklagte unterschied dabei zwischen den Bemühungen getätigt im Jahr 2017 und denjenigen getätigt im Jahr 2018. Aus der Kostennote ist allerdings nicht ersichtlich, welche Bemühungen nun dem Unterhaltsverfahren bzw. den Abklärungen hinsichtlich der BAföG-Leistungen gedient haben. Auch aus der E-Mail, in welcher die Disziplinarbeklagte ihren Aufwand dem Anzeiger vorrechnet, ist keine Unterteilung der aufgewendeten Bemühungen für verschiedene Mandate bzw. Aufträge ersichtlich (pag. 7). Zwar behauptet die Disziplinarbeklagte, die unterschiedliche Kostentragung sei mit dem Anzeiger vereinbart gewesen.