Allerdings erklärte die Disziplinarbeklagte auch, dass der vorgelegte Arbeitsnachweis unvollständig sei, weil etliche Telefonate sowie ein Besprechungstermin von 2 Stunden nicht aufgeschrieben worden seien (pag. 77). Schlussendlich aber behauptet die Disziplinarbeklagte, dass der Anzeiger gewusst habe, dass der durch die BAföG-Abklärung verursachte Aufwand von ihm zu tragen sei und sie diese Stunden ihm gegenüber abrechnen dürfe (pag. 141).