71 ff.). Auch in ihrer zweiten Eingabe vom 6. Juni 2019 an die Anwaltsaufsichtsbehörde machte die Disziplinarbeklagte geltend, sie habe vom Anzeiger einen zweiten Auftrag, nämlich dem Sohn zu sogenannten BAföG-Leistungen zu verhelfen, erteilt erhalten, allerdings ohne eine entsprechende Vollmacht eingeholt zu haben (pag. 139 ff.). Weiter führte die Disziplinarbeklagte aus, dass sie im dem Gericht eingereichten Arbeitsnachweis sowohl ihre Bemühungen in Sachen Unterhaltensverfahren als auch in Sachen BAföG inklusive Reisezeit erfasst habe (pag.