Allerdings sind solche Bemühungen dem Mandanten im Voraus als nicht vom unentgeltlichen Mandat gedeckte Bemühungen und Aufwendungen zu deklarieren (vorne Ziff. 15.4). Die Disziplinarbeklagte führte in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde aus, sie habe für den Anzeiger einen zweiten Auftrag für die sog. BAföG-Leistungen seines Sohnes ausgeführt und deshalb eine vom Unterhaltsverfahren eigenständige Aufgabe erledigt (pag. 71 ff.).