sam (pag. 7). Den ungedeckten Aufwand von 21.75 Stunden sollte ihr der Anzeiger demnach ausgleichen, weshalb sie ihren effektiven Aufwand von CHF 4'350.00 (21.75 Stunden x CHF 200.00) mit dem vom Anzeiger bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'326.00 verrechnete und auf den Rest von CHF 24.00 verzichtete (pag. 7 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei eine disziplinierungswürdige Handlung (vorne Ziff.