Std ein (gekürzter) Aufwand von 28 Stunden anerkannt und demnach eine amtliche Entschädigung von CHF 5'600.00 (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 518.00), ein Reisezuschlag von CHF 600.00 sowie ein Auslagenersatz von CHF 420.00 zugesprochen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 14. September 2018, in den Zivilakten CIV 17 2156 des Regionalgerichts Oberland). Mit E-Mail vom 18. September 2018 orientierte die Disziplinarbeklagte den Anzeiger über die vom Gericht festgesetzte amtliche Entschädigung und machte ihn auf die durch das Gericht vorgenommene Kürzung von 49.75 auf 28 Stunden aufmerk-