4'168.00 für Leistungen ab dem 1. Januar 2018) zugesprochen. Dabei wurde ihr bei einem Stundenansatz von CHF 200.00/Std ein (gekürzter) Aufwand von 28 Stunden anerkannt und demnach eine amtliche Entschädigung von CHF 5'600.00 (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 518.00), ein Reisezuschlag von CHF 600.00 sowie ein Auslagenersatz von CHF 420.00 zugesprochen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 14. September 2018, in den Zivilakten CIV 17 2156 des Regionalgerichts Oberland).