15.3). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Disziplinarbeklagte am 11. September 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Regionalgericht eingereicht und vom Anzeiger knapp zwei Monate später einen Kostenvorschuss eingefordert. Entsprechend hat sich die Disziplinarbeklagte in diesem Punkt disziplinarisch verantwortlich gemacht. 17.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Disziplinarbeklagte gegen den Grundsatz, sich mit der amtlichen Entschädigung zu begnügen und keine zusätzliche Entschädigung vom Mandaten einzufordern, verstossen hat oder nicht (vorne Ziff. 15.1).