Es ist diesfalls jedoch standesrechtlich geboten, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter im Voraus klarstellt, welche Bemühungen und Aufwendungen er als nicht durch das staatliche Mandat gedeckt erachtet (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 122 ZPO). 16. Zu klären ist, ob die Disziplinarbeklagte durch die Entgegennahme von Honorarzahlungen trotz eingereichtem und bewilligtem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen die vorgeschriebenen Pflichten betreffend die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 12 lit. g BGFA verstossen hat.