BGE 108 Ia 11 E.1). 15.3 Gleiches gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erhebung von Kostenvorschüssen, und zwar nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verbeiständung. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft ebenfalls keinen Kostenvorschuss einfordern. Geleistete Kostenvorschüsse sind gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da damit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert wird (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Urteil 2A.196/2005 vom 26. September 2005 E. 2.3).