Das Bundesgericht erachtet es als angemessen, wenn die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zwischen 60 % und 85 % des sonst üblichen kantonalen Honorars für privat tätige Anwälte liegt (Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3). Bei einer Kürzung der Honorarnote hat das Gericht kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). 15.2