Zu vergüten sind ausser den eigentlichen Prozesskosten auch alle aussergerichtlichen Bemühungen im Interesse der vertretenen Partei, sowie alle Interventionen bei der Gegenpartei, namentlich die nach Rechtshängigkeit im Interesse einer raschen Prozesserledigung unternommenen Vergleichsbemühungen. Der bestellte Anwalt hat sich mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient zu Vermögen gelangt. Eine zusätzliche Entschädigung kommt also selbst dann nicht in Frage, wenn der Klient damit einverstanden ist (vgl.